
2024 hat die Stadtbücherei der Universitätsstadt Münster zwei Bücher mit Warnhinweisen versehen! Denn es seien „Werke mit umstrittenem Inhalt“, die nur „aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt“ würden. Ein Unding fand einer der Sachbuchautoren und klagte – aber verlor im April 2025. Bibliotheken dürfe demnach inhaltliche Stellung nehmen. Jetzt sah es das Oberverwaltungsgerichts Münster anders.
Bücherei Münster: Zensur, Warnung, Hinweis…
Die einen mögen (leichtfertig?) das Wort „Zensur“ nutzen, wenn eine öffentliche Bibliothek mit Hinweisen vor dem Inhalt von Büchern warnt. Zumindest aber werden sie die „im Buch enthaltene Meinungen (…) durch den Hinweis negativ“ dargestellt. „Ein potentieller Leser könnte von der Lektüre abgehalten werden“, so das Oberverwaltungsgerichts Münster am 7. Juli.
Demnach geht es gar nicht, dass die Stadtbücherei Münster Bücher mit Hinweisen versieht, die als Warnung vor dem Inhalt der jeweiligen Werke interpretiert werden. Denn fraglos schreckt eine derartige Hinweis einen Leser – vielleicht auch unbewusst – von der Lektüre eines Sachbuches ab. Oder aber dieser wird nun erst recht neugierig…
Die Stadtbücherei muss nach dem Urteil die entsprechenden Hinweise entfernen.
Geklagt hatte übrigens der fraglos umstrittene Bestsellerautor Gerhard Wisnewski*.
Wo aber sind die Grenzen solcher Warnungen oder Hinweise? Sind nicht auch die Bibel, der Koran oder auch der Bücher von Karl Marx „Werke mit umstrittenem Inhalt“? Sollten auch sie entsprechend gekennzeichnet werden? Oder die Bücher von Lars A. Fischinger* – also mir – sogar?
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Euer Jäger des Phantastischen
Lars A. Fischinger
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